Zum 1.1.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat der
Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 am 24.11.2023 abschließend zugestimmt (BR-Drucks. 511/23 (Beschluss)).
Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1.1. 2024:
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In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 € beziehungsweise 5.175 € im Monat (2023: 59.850
€ oder 4.987,50 €/Monat).
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Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf jährlich 69.300 € beziehungsweise monatlich 5.775 €
(2023: 66.600 € oder 5.550 € im Monat).
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Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt: in den neuen Bundesländern auf 7.450 € im Monat (2023: 7.100
€/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 € im Monat (2023: 7.300 €/Monat).
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In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9.200 € im Monat (2023: 8.750 €/Monat).
In den alten Ländern liegt sie bei 9.300 € im Monat (2023: 8.950 €). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie
berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
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Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2024
vorläufig auf 45.358 € im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 €).
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